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Le Parlement europeen / Le Parlement europeen

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05-03-2008

VERFAHREN IM EUROPAPARLAMENT

  gesetzgebung, politisches initiativrecht, überwachung der ep-ausgaben

Die konsequenten Reformen der Verträge führten zu ständiger Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlaments gegenüber den restlichen europäischen Institutionen. Zur Zeit übt das Europaparlament die Legislative gemeinsam mit dem Rat aus, verfügt über Haushaltsbefugnisse und führt demokratische Kontrolle auf alle europäischen Instanzen.  

Das Europaparlament teilt die gesetzgebende Gewalt mit dem Rat der Europäischen Union. Das Paralament verfügt demanch über die Befugnis europäische Gesetze (Richtlinien, Verornungen) zu vearbschieden. Das Parlament kann den Inhalt der europäischen Rechtsvorschriften annehemen, abändern oder ablehnen.

Gesetzgeberische Arbeit - Im Rahmen eines parlamentarischen Ausschusses verfasst ein Euroabgeordneter einen Bericht über einen von der Europäischen Kommissson, die das ausschließliche Gesetzgebungsinitiativrecht hat, unterbreiteten „Legislativtext". Der Ausschuss stimmt über diesen Bericht ab und nimmt gegebenenfalls Änderungen daran vor. Wenn der Text überarbeitet und im Plenum angenommen wird, hat das Parlament damit seinen Standpunkt festgelegt. Dieses Verfahren kann je nach Art des Verfahrens und in Abhängigkeit davon, ob mit dem Rat eine Einigung erzielt werden konnte oder nicht, einmal oder mehrmals wiederholt.

Bei der Annahme der Rechtsakte wird zwischen dem ordentlichen Legislativverfahren (die Mitentscheidung ), bei dem das Parlament mit dem Rat gleichberechtigt ist, und den besonderen Legislativverfahren unterschieden, die nur für besondere Fälle gelten, bei denen dem Parlament nach wie vor nur eine konsultative Rolle zukommt.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für sogenannte sensible Fragen (Steuerpolitik, Industriepolitik, Agrarpolitik usw.) das Europäische Parlament im Rahmen des Verfahrens der Konsultation nur eine beratende Stellungnahme abgibt. In einigen Fällen sieht der Vertrag vor, dass die Konsultation verbindlich ist, weil die Rechtsgrundlage dies vorschreibt, und der Vorschlag kann nur rechtskräftig werden, wenn das Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat. In diesem Fall ist der Rat nicht befugt, einen Beschluß allein zu fassen.

Politisches Initiativrecht - das Parlament kann die Kommission auffordern, dem Rat Legislativvorschläge zu unterbreiten. Es wirkt real an der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften mit, da es das jährliche Arbeitsprogramm der Kommission prüft und darlegt, welche Rechtsakte angezeigt sind. Das Verfahren der Mitentscheidung wurde durch den Vertrag von Maastricht über die Europäische Union (1992) eingeführt und durch den Vertrag von Amsterdam (1999) im Hinblick auf einer Stärkung seiner Effizienz ausgeweitet und angepasst. Die Mitentscheidung ist ein ordentliches Legislativverfahren: Sie verleiht dem Europäischen Parlament und dem Rat der Union bei einer Vielzahl von Bereichen (z.B. Verkehr, Umwelt, Verbraucherschutz) das gleiche Gewicht. Insgesamt werden zwei Drittel aller europäischen Gesetze vom Europaparlament und dem Rat gemeinsam erlassen. Die Kommission übermittelt dem Parlament und dem Rat ihren Vorschlag.

Wird nach zwei Lesungen zwischen beiden keine Einigung erzielt, so wird der Vorschlag an einen Vermittlungsausschuss weitergereicht, der aus einer gleichen Anzahl von Vertretern des Rates und des Parlaments zusammengesetzt ist. Die Vertreter der Kommission nehmen ebenfalls an den Sitzungen dieses Ausschusses teil und tragen zur Diskussion bei. Nachdem der Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt hat, wird der vereinbarte Text an das Parlament und an den Rat für eine dritte Lesung weitergeleitet, damit diese ihn schließlich als Gesetzestext verabschieden können. Für eine Verabschiedung des Textes ist eine endgültige Zustimmung beider Organe unerlässlich. Das Parlament kann den vorgeschlagenen Rechtsakt mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder ablehnen, selbst wenn sich der Vermittlungausschuss auf einen gemeinsamen Text verständigt hat.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union bilden die Haushaltsbehörde der Europäischen Union, die jährlich die Ausgaben und die Einnahmen der Union festlegt. Das Verfahren zur Prüfung und anschließenden Annahme des Haushaltsplans erfolgt von Juni bis Ende Dezember.

Bei den obligatorischen Ausgaben (beispielsweise Agrarausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit internationalen Abkommen) hat der Rat das letzte Wort. Bei den sogenannten nichtobligatorischen Ausgaben (sonstige Ausgaben) entscheidet das Parlament in enger Zusammenarbeit mit dem Rat. Das Europäische Parlament und der Rat sind gehalten, die in der mehrjährigen finanziellen Vorausschau festgelegten Obergrenzen der jährlichen Ausgaben einzuhalten. Der Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans bedeutet, dass dieser  für die Dauer eines Jahres verabschiedet wird (das Haushaltsjahr begimmt am 1.Januar und endet am 1.Dezember). Die Kommission bereitet einen Vorentwurf des Haushaltsplans vor, mit dem sie den Rat der Europäischen Union befasst. Auf dieser Grundlage erstellt der Rat den Entwurf des Hauhaltsplans und übermittelt ihn dem Parlament zur ersten Lesung.

Das Parlament ändert den Entwurf nach Maßgabe seiner politischen Prioritäten ab und überweist ihn an den Rat zurück, der nun seinerseits Änderungen vornehmen kann, bevor er ihn erneut an das Europäische Parlament weiterleitet. Das Parlament nimmt den in zweiter Lesung abgeänderten Haushaltsplan an oder lehnt ihn ab. Die endgültige Verabschiedung des Haushaltsplans ist Sache des Präsidenten des Europaparlaments.

Der Haushaltskontrollausschuss gewährleistet eine ständige Überwachung der Ausgaben der Union. Das Europäische Parlament erteilt der Kommission auf Empfehlung des Rates der Europäischen Union die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans.



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