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Europäisches Parlament / Nachrichten

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30-06-2008

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene

Im Amtsblatt der Europäischen Union hat das Europaparlament am 28. Juni eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen IX-2009/01 – Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene veröffentlicht.

Gemäß Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig als Faktor der Integration und tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. In diesem Zusammenhang definiert die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung.

Diese Verordnung sieht insbesondere eine jährliche Finanzhilfe des Europäischen Parlaments in Form eines Betriebskostenzuschusses an diejenigen politischen Parteien vor, die einen entsprechenden Antrag stellen und die die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Anträge auf Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2009 und den Tätigkeitszeitraum zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009.

Um Anspruch auf einen Zuschuss erheben zu können, muss eine politische Partei auf europäischer Ebene die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Voraussetzungen erfüllen; sie muss:

a)in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit besitzen

b)in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen oder regionalen Parlamenten oder in den Regionalversammlungen vertreten sein oder in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 % der abgegebenen Stimmen;

c)insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, beachten, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;

d)an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet haben, dies zu tun.

e)die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die in Artikel 3 Buchstaben b) der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Bedingungen erfüllt;

f)die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die in Artikel 3 Buchstaben d) der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 genannten Bedingungen erfüllt (oder eine Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert wurden);

g)das Programm der politischen Partei (oder eine Erklärung, dass die bereits eingereichten Dokumente nicht geändert wurden);

h)den Jahresabschluss für 2007, beglaubigt von einer externen Rechnungsprüfungsstelle;

i)den Voranschlag des Verwaltungshaushaltsplans für den Förderungszeitraum (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) unter Angabe der Kosten, die für eine Finanzierung zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts in Frage kommen.

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 werden die verfügbaren Mittel des Haushaltsjahres 2009 wie folgt unter den politischen Parteien auf europäischer Ebene aufgeteilt, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung unter Berücksichtigung der Kriterien der Zulässigkeit und Förderungswürdigkeit sowie der Ausschlusskriterien und der Auswahlkriterien stattgegeben wurde:

a)15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;
b)85 % werden unter den Parteien aufgeteilt, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird, vorbehaltlich der Billigung durch die Haushaltsbehörde, auf insgesamt 10 858 000 EUR veranschlagt. Der Höchstbetrag der vom Europäischen Parlament gewährten Finanzhilfe darf 85 % der zuschussfähigen Kosten der Funktionshaushaltspläne der politischen Parteien auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast liegt bei der betreffenden politischen Partei.

Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in Form eines Betriebskostenzuschusses, wie er in der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist. Die Modalitäten für die Auszahlung der Finanzhilfe und die Auflagen für ihre Verwendung werden in der Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss festgelegt, von der ein Muster des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 als Anlage 2 beigefügt ist.

Die Frist für die Einreichung der Anträge wird auf den 1. November 2008 festgesetzt. Die nach Ablauf dieser Frist eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die Antrдge müssen:
— auf dem Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe abgefasst werden,
— unbedingt vom Antragsteller oder seinem ordnungsgemäß Bevollmächtigten unterschrieben werden,
— im doppelten Umschlag übermittelt werden. Die beiden Umschläge werden verschlossen. Der innere Umschlag muss neben der Angabe der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Empfängerdienststelle den folgenden Vermerk tragen:


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄ-
GEN — Finanzhilfen 2009 an die politischen Parteien auf europäischer
Ebene

NOT TO BE OPENED BY THE MAIL SERVICE OR BY ANY OTHER UNAUTHORISED PERSON

Wenn selbstklebende Umschläge verwendet werden, so werden diese mit Klebebändern verschlossen, die mit der Unterschrift des Absenders überschrieben werden. Als Unterschrift des Absenders gilt nicht nur seine Handschrift, sondern auch der Stempel seiner Organisation, — spätestens zu dem in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Zeitpunkt des Fristablaufs entweder auf dem Postwege per Einschreiben, wobei der Poststempel maßgebend ist, oder per Botendienst, wobei das Datum auf der Empfangsbescheinigung maßgebend ist, verschickt werden.

Der äußere Umschlag trägt die folgende Anschrift:

EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienststelle Amtliche Post
KAD 00D008
L-2929 Luxemburg

Dieser Umschlag trägt ebenfalls die Adresse des Absenders.

Der innere Umschlag wird mit der folgenden Anschrift versehen:


An den Präsidenten des Europäischen Parlaments
z.Hd. von Herrn Vanhaeren, Generaldirektor der
Generaldirektion Finanzen
SCH 05B031
L-2929 Luxemburg

4.4. Die folgenden Texte sind auf der Internetseite des Europäischen
Parlaments verfügbar:

http://www.europarl.europa.eu/tenders/invitations.htm

  • Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung;
  • Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung;
  • Formular zur Beantragung einer Finanzhilfe;
  • Mustervereinbarung.


Alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Gewährung einer Finanzhilfe sind per E-Mail, unter Angabe der betreffenden Veröffentlichung, an die folgende Anschrift zu richten:

Helmut.Betz@europarl.europa.eu


Der vollständige Text über die Aufforderung können Sie hier anschauen: 

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen IX-2009/01 – Finanzhilfen an die politischen Parteien auf europäischer Ebene veröffentlicht  (90.19 Kb)



 
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