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20-11-2009

Kommission bringt Bulgarien vor den Gerichtshof wegen Verzögerung bei der angemessenen Abfallentsorgung für Sofia

Die Europäische Kommission bringt Bulgarien wegen unzulänglicher Umsetzung der EU-Abfallgesetzgebung vor den Europäischen Gerichtshof, berichtet Rapid. Dieser Fall betrifft mangelhafte Abfallentsorgungseinrichtungen in der Hauptstadt Sofia. Bulgarien hätte bereits zum Zeitpunkt seines Beitritts am 1. Januar 2007 über ein angemessenes Netz von Abfallentsorgungsanlagen verfügen sollen. Stattdessen hängt Sofia weiterhin von der veralteten Sudohol-Deponie ab. Es sind Gemeinschaftsmittel verfügbar, um die Abfall-Infrastruktur der Hauptstadt zu verbessern. Obwohl die bulgarischen Behörden wichtige neue Investitionen vorbereitet haben, scheint eine Lösung noch Jahre entfernt.

Die Europäische Kommission bringt Bulgarien vor den Europäischen Gerichtshof , da das Land es versäumt hat, ein angemessenes Netzwerk von Beseitigungsanlagen für Haushaltsabfälle in Sofia aufzubauen. Dies verstößt gegen die EU-Abfallvorschriften und damit gegen grundlegende Anforderungen an die Abfallwirtschaft, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen, um ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

Die Kommission hat Bulgarien im Oktober 2007 ein erstes Mahnschreiben wegen unzureichender Maßnahmen zum Aufbau eines integrierten Entsorgungs¬netzes für Haushaltsabfälle in der Hauptstadt übermittelt. Bemängelt hat die Kommission vor allem, dass es in Sofia kein System und keine Anlagen für die Verwertung und Beseitigung der kommunalen Abfälle, keine geeigneten Deponien für die vorübergehende Abfalllagerung und keine angemessene Abfallvorbehandlung gibt. Im Dezember 2008 hat die Kommission ein letztes Mahnschreiben übermittelt.

Nach einer ausführlichen Bewertung der Antwort der bulgarischen Behörden ist die Kommission zu den Schluss gekommen, dass Sofia weitere Jahre lang nicht über die nötigen Anlagen verfügen wird. Während die Kommission begrüßt, dass Maßnahmen zur Planung eines integrierten Abfallbewirtschaftungssystem für Sofia getroffen wurden, ist weiterhin unsicher, ab wann solche angemessenen Abfalleinrichtungen voll funktionsfähig sein werden.

Die Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen aufzubauen und dabei die besten verfügbaren Technologien zu berücksichtigen. Dieses Netzwerk sollte es ermöglichen, Abfälle in einer der nächstgelegenen geeigneten Anlagen zu entsorgen, um ein hohes Umwelt- und Gesundheitsschutzniveau zu garantieren. Ziel ist es, die Abfallvermeidung und -verwertung sowie die Verarbeitung von Abfällen zur Wieder¬verwendung zu fördern und eine sichere Abfallentsorgung zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Liegt nach Auffassung der Kommission möglicherweise ein Verstoß gegen das EU-Recht vor, der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens rechtfertigt, so richtet sie an den betreffenden Mitgliedstaat ein „Aufforderungsschreiben" (erste schriftliche Mahnung), in dem dieser aufgefordert wird, sich bis zu einem bestimmten Termin, in der Regel innerhalb von zwei Monaten, zu äußern.

Je nachdem, wie sich der betreffende Mitgliedstaat in seiner Antwort äußert und ob er überhaupt antwortet, kann die Kommission beschließen, ihm eine „mit Gründen versehene Stellungnahme" (zweite und letzte schriftliche Mahnung) zu übermitteln, in der sie klar und eindeutig darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach ein Verstoß gegen das EU-Recht vorliegt, und den Mitgliedstaat auffordert, seinen Verpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (in der Regel zwei Monate) nachzukommen.

Kommt d er Mitgliedstaat dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, wird der säumige Mitgliedstaat aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Gemäß Artikel 228 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen, der einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht nachkommt. Nach diesem Artikel kann die Kommission den Gerichtshof dann ersuchen, gegen den betreffenden Mitgliedstaat ein Zwangsgeld zu verhängen.

 



 
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